Statuten

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

1. Name und Zweck

Name:

Der Name des Dachvereins ist Vulcan Riders-Association nachfolgend VRA genannt. Der Name des Chapters ist Vulcan Riders Switzerland (Chapter 41) und im weiteren Verlauf als VRACH benannt.

Zweck:

Der Zweck des Vereins ist, eine Plattform zu schaffen in welcher sich Fahrer/Besitzer einer Kawasaki Vulcan treffen und austauschen können. Dafür organisieren wir Anlässe und Ausfahrten in einer kameradschaftlichen und familienorientierten Umgebung.
VRACH ist eine demokratische, partei-, konfessions- und geschlechtsunabhängig geführte Organisation. Freude am gemeinsamen Motorradfahren, Kameradschaft und gegenseitiges Respektieren sind die Richtlinien für alle unsere Ausfahrten und Anlässe.

Logo:

Das Association Logo ist urheberrechtlich geschützt und das Copyright liegt bei der AEC (VRA Executive Committee). Das Recht, das urheberrechtlich geschützte Logo zu verwenden, ist dem Chapter Switzerland durch das AEC erlaubt. Verwendung des Logos durch sonstige Dritte bedarf der Zustimmung der AEC. Das Logo wird als Front-Patch auf der linken oder rechten Seite der Weste oder Jacke getragen.

Nur Mitglieder sind zum Tragen der Logo-Patches berechtigt. Das Logo darf nicht in einer solchen Weise missbräuchlich verwendet oder getragen werden, dass es von den Grund-werten der Vereinigung ablenkt. Die VRA ist kein Teil der Motorrad-Club-Kultur. Das Logo darf in keiner Weise so verwendet werden, dass der Eindruck entsteht, dass es sich um einen Teil eines dreiteiligen Backpatches handelt. Die genaue Verwendung des Front- und Backpatches sind im entsprechenden Reglement festgelegt.


2. Mitgliedschaft

Anträge zur Aufnahme oder Änderung der Mitgliedschaft müssen generell 14 Tage vor der Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Voraussetzung für die Aufnahme von Neumitgliedern ist der Besuch von mindestens zwei auf der VRACH-Webseite ausgeschrieben Anlässen während des der GV vorangehenden Vereinsjahrs.
Anwärter, welche an der GV nicht anwesend sind, werden nicht aufgenommen

Vollmember

- a. Voraussetzung für die Vollmitgliedschaft ist eine auf diese Person zugelassene Kawasaki Vulcan jeder Größe und ein gültiger Führerausweis der Kategorie A oder A1.
- b. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Vollmitgliedern sind ebenfalls berechtigt, eine Vollmitgliedschaft zu beantragen.

Über die Aufnahme neuer Vollmitglieder entscheiden die stimmberechtigen Mitglieder an der jährlichen Generalversammlung.

Allen Vollmitgliedern wird eine einzigartige VRA Nummer zugewiesen.

Assoziierte Mitgliedschaft

Personen, welche die Bedingungen zur Vollmitgliedschaft nicht erfüllen, aber eine enge Bindung zum Verein haben, können einen Antrag zur Aufnahme in eine Assoziierte Mitgliedschaft stellen. Der Vorstand prüft entsprechende Anträge und entscheidet, ob sie der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.

Assoziierte Mitglieder sind Vollmitgliedern in allen Belangen gleichgestellt.

Über die Aufnahme neuer Assoziierter Mitglieder entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder an der jährlichen Generalversammlung.

Jedem Assoziierten Mitglied wird eine einzigartige VRA Nummer zugewiesen.

Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder können durch den Vorstand für aussergewöhnliche Dienste für den Verein für die Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Generalversammlung vorgeschlagen werden.
Ehrenmitglieder sind Vollmitgliedern in allen Belangen gleichgestellt, sind aber vom Jahresbeitrag befreit.

Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder an der jährlichen Generalversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
- Ausschluss durch Generalversammlung wegen Verletzung der Clubinteressen oder wegen Vereinsschädigendem Verhalten


3. Organe und Leitung

Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand

Die Generalversammlung:

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Diese wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung dazu muss mindestens 4 Wochen im Voraus mit einer Traktandenliste erfolgen.

Neben anderer Angelegenheit behandelt die jährliche Mitgliedsgeneralversammlung die folgenden Angelegenheiten:

a. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
b. Bericht des Vorstandes der VRACH über das vergangene Jahr
c. Bericht des Schatzmeisters und des Rechnungsrevisors
d. Entlastung des Vorstands
e. Wahl des Vorstandes, falls erforderlich, bzw. Bestätigung des amtierenden Vorstands
f. Wahl des Rechnungsrevisors
g. Aufnahme von Neumitgliedern
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Das Minimum für eine Generalversammlung oder ausserordentliche Versammlung besteht aus 2 Vorstandsmitgliedern sowie einem Viertel der Wahlberechtigten Mitglieder.
Alle Beschlüsse werden offen mit der Mehrheit der anwesenden Vollmember gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die Generalversammlung ist öffentlich jedoch sind nur die Vollmember wahlberechtigt.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch einen Viertel der Wahlberechtigten Mitglieder und einen entsprechenden Antrag einberufen werden.

Vorstand:

Alle Vorstandsmitglieder des Chapters werden auf der jährlichen Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wahl in den Vorstand hat mit einem einfachen Mehr durch die anwesenden Vollmember zu erfolgen, um Rechtskraft zu erlangen. Es können nur Vollmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
Kein Mitglied darf gleichzeitig mehr als eine der folgenden 4 Vorstandspositionen innehaben. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Präsident

Der Präsident ist der nominale Kopf des Chapters. Er muss alle Sitzungen leiten. Er selber oder der Delegierte des Präsidenten der VRACH wird allen offiziellen Zusammenkünften, der VRA beiwohnen.

Vizepräsident

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt die Aufgaben des Präsidenten in der Abwesenheit des Präsidenten.

Secretary

Der Sekretär ist verantwortlich für die Protokollführung an den Sitzungen, das Aktualisieren einer Mitgliederliste und die sichere Aufbewahrung aller Aufzeichnungen der Vereinsunterlagen.

Treasurer

Der Treasurer ist zuständig für die Buchführung des Vereins und achtet auf das Eigentum des Chapters. Er liefert bei jeder Versammlung einen aktuellen Kassenbericht ab. Dieser Bericht muss dem Sitzungsprotokoll beigefügt werden.

Durch den Vorstand können sogenannte „Berufene Offiziere“ ernannt werden, zum Beispiel der Roadcaptain. Er ist für die Planung und Durchführung der Ausfahrten sowie Anlässe verantwortlich.


4. Finanzen

Die Einnahmen des Chapters werden durch Verkauf von Merchandise und Spenden erwirtschaftet. Es besteht die Möglichkeit an der Generalversammlung einen bestimmten Betrag zu nennen welcher jährlich als Mitgliederbeitrag bezahlt werden soll.

Die Einnahmen der VRACH werden im Namen des Chapters auf ein Bankkonto abgeführt, welches durch den Treasurer verwaltet wird. Die Einnahmen werden für die Zielsetzung der VRACH und für seine Tätigkeiten verwendet. Es kann kein Geld an Mitglieder ausgezahlt werden, ausser dieses hatte Auslagen für die VRACH, die es belegen kann.

Für die Verbindlichkeit haftet die VRACH nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Wird die VRACH aufgelöst, so geht das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Ausstände an eine gemeinnützige Organisation. Die Empfängerorganisation wird vor der Auflösung durch die Mitglieder bestimmt.

Mitgliedsbeiträge:

Jedes Mitglied, welches den Status Vollmember erreicht hat, ist verpflichtet den Jahresbeitrag spätestens 2 Monate nach der Generalversammlung unter Hinweis auf die persönliche VRA-Nummer auf das VRACH-Konto einzuzahlen.
Sollte trotz Abmahnung keine Zahlung erfolgen, kann das betreffende Mitglied aus der VRACH ausgeschlossen werden.


5. Chapterregelung

Die VRA ist der Dachverband, der dem VRACH übergeordnet ist. Jedes Nationale Chapter ist jedoch in ihrem Handeln eigenständig und eine Non-Profit Vereinigung. Jedes Chapter soll die allgemeinen und nationalen Bestimmungen beachten. Es gelten diese Regeln wenn sie dem nationalen Gesetzt entsprechen. Wo die Regeln der VRA gegenüber dem nationalen Gesetz rechtswidrig sind, wird das nationale Gesetz übernommen. Das angeschlossene Chapter wird immer nach seinem Land benannt. Die VRA hat das Recht, Chapternamen zu genehmigen. Die VRA hat zu jeder Zeit das Recht, die Genehmigung für ein Chapter zu entziehen, sei es aus regelwidrigen oder sonstigen Gründen.


6. Statuten

Statutenrevision

Die Statuten können nur durch Zweidrittelmehrheit der in einer Generalversammlung anwesenden Vollmember abgeändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Einladung zur Generalversammlung bekanntzugeben.



So beschlossen an der Generalversammlung vom 2. November 2019 in Bad Lauterbach.

Nach oben